Was sich 2017 in der Pflege ändert

Es ist die größte Pflegereform aller Zeiten: Ab 2017 werden die Pflegestufen "0", 1, 2 und 3 von den Pflegestufen 1, 2, 3, 4 und 5 abgelöst. Diese Änderungen werden im Rahmen des Zweiten Pflegestudengesetztes (PSG II) in Kraft treten und sollen vor allem demenzerkrankten Älteren die gleichen Pflegeleistungen zusichern wie körperlich Pflegebedürftigen.


Menschen, die 2017 erstmals den Antrag auf Pflegeleistungen bei der Pflegekasse stellen:

Wer ab 2017 erstmals einen Antrag auf Pflegeleistungen stellt, wird nach dem neuen Prüfverfahren NBA persönlich begutachtet. Dabei ermitteln Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) und anderer Prüforganisationen anhand eines Fragenkataloges, wie selbstständig ein Antragsteller noch ist.

Menschen, die 2016 bereits eine anerkannte Pflegestufe haben:

Wer im jahr 2016 bereits eine anerkannte körperliche Pflegebedürftigkeit hat (Stufe 1, 2 oder 3) und wer eine anerkannte eingeschränkte Alltagskompetenz (sog. "Pflegestufe 0") hat, wird 2017 nicht erneut begutachtet. Die Pflegestufe wird automatisch in den neuen Pflegegrad umgewandelt.


Leistungen bei Pflegegraden ab 2017

Pflegegrad Pflegegeld Pflegesachleistungen Teilstationäre Pflege Vollstationäre Pflege
* als Geldbetrag, der für die Erstattungsleistungen zur Verfügung steht.
5 901 € 1995 € 1995 € 2005 €
4 728 € 1612 € 1612 € 1775 €
3 545 € 1298 € 1298 € 1262 €
2 316 € 689 € 689 € 770 €
1 125 €* 0 € 0 € 125 €
Ambulant (Teil-)stationär
Pflegestufe Aktuelle Leistungen
bisher nicht vorgesehen 1
Pflegestufe 0
Pflegestufe 1
2
Pflegestufe 1
mit eingeschränkter Alltagskompetenz (e.A.)
Pflegestufe 2
3
Pflegestufe 2 mit (e.A.)
Pflegestufe 3
4
Pflegestufe 3 mit (e.A.)
Pflegestufe 3 mit Härtefall
5